Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 31 Vorbehalt des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 31 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Freiburg, 04.11.2010 – S 12 R 6554/09
- LSG Baden-Württemberg, 31.08.2010 – L 13 AS 5895/08
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 27/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Halbwaisenrente - Zweitausbildung - konsekutive Schulausbildung - Auslegung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 7 - eigenständige Gesetzesausgestaltung und Gesetzesregelung - Unterhaltsersatzfunktion und Verwaltungsvereinfachung - Abgrenzung zur Scheinausbildung - Gesetzesvorbehalt gem § 31 SGB 1 - Schulausbildung im Anschluss an abgeschlossene Berufsausbildung)Zitiert von 12
- BSG, 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - berufsgenossenschaftliches Ausgleichsverfahren - Heranziehung zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung - gemeinnützige Körperschaft mit Unterhaltung eines körperschaftssteuerpflichtig wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb - steuerakzessorisches Regelungskonzept - Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide - Totalvorbehalt des Gesetzes gem § 31 SGB 1 - Voraussetzung: besondere gesetzliche Ermächtigung der Unfallversicherungsträger - Fußballverein - Gemeinnützigkeit: Kinder- und Jugendfußball - wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Erste Fußballmannschaft der Regionalliga, Bistro)Zitiert von 3
- BSG, 07.05.2019 – B 2 U 30/17 RZitiert von 3
- SG Dortmund, 24.05.2007 – S 26 R 278/06Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 24.09.2025 – B 2 U 14/23 RGesetzliche Unfallversicherung - Beitragshaftung - General- und Nachunternehmer des Baugewerbes - Beitragsrückstand - Exkulpation - Präqualifikation - qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Pflicht zur PlausibilitätskontrolleZitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2025 – L 2 BA 39/24
- BSG, 27.08.2025 – B 6 KA 9/24 R(Vertragsärztliche Versorgung - Feststellung eines sonstigen Schadens - Einsatz eines Unterschriftenstempels - Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung - kein bloßer Formfehler - kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit - keine Anwendung der Ausschlussfrist nach § 106 Abs 3 S 4 SGB 5)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 31 umnummeriert und geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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07.08.1996 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I 1254)
BGBl. 1996 I S. 1254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.